Verein

Orgelfreunde Klosters

Feine Orgelkonzerte auf der neuen Goll-Orgel in der evangelisch-reformierten Kirche St. Jakob 

Der Verein "Orgelfreunde Klosters" hat sich zum Ziel gesetzt, jährlich etwa sechs Orgelkonzerte zu organisieren und dazu renommierte Interpreten aus dem Kanton Graubünden, der Schweiz und dem benachbarten Ausland zu engagieren.

Sie sind eingeladen, dem Verein als Mitglied, Gönner/in, Sponsor/in beizutreten oder einfach als Zuhörer/in an den Konzerten teilzunehmen.

Orgelkonzerte 2024

17.02. Christian Schmitt und Tatjana Ruhland
13.04. Marco Amherd                                                    
28.09. Ulrich Weissert und Joan Retzke            
16.10. Sebastian Wienand, Tanja Sonc,               
Nicola Mosca und "Special Guest"

23.11. Jürg Brunner                                                          



Eintritt Fr. 25.–, Mitglieder OFK Fr. 20.–


Verein Orgelfreunde Klosters

STATUTEN

Art. 1 Name und Sitz 
Unter dem Namen „Orgelfreunde Klosters“ besteht seit dem 28.5.2019 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Klosters (Gemeinde Klosters-Serneus). 

Art. 2 Zweck 
Der Verein bezweckt die Finanzierung und Durchführung von kulturellen Anlässen unter Einbezug der Goll-Orgel in der Kirche St. Jakob in Klosters. Zur Erfüllung seines Zweckes unterhält der Verein eine Vereinbarung mit der Ev.-Ref. Kirchgemeinde Klosters-Serneus als Besitzerin der Orgel bzw. mit deren Rechtsnachfolgerin, in der die Benützung der Orgel und des Kirchenraumes ausserhalb der Gottesdienste geregelt ist. 

Art. 3 Mittel 
Der Verein verfügt zur Verfolgung seines Zweckes über folgende Mittel: – Mitgliederbeiträge – Gönnerbeiträge – Erträge aus eigenen Veranstaltungen – Subventionen – Erträge aus Leistungsvereinbarungen – Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. 
 
Art. 4 Mitgliedschaft 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen und mitzutragen. Um Mitglied zu werden genügt es, den vom Vereinsvorstand festgesetzten (Jahres)-Beitrag zu bezahlen. Der Verein führt drei Kategorien von Mitgliedschaften: 
a) Aktivmitglieder Aktivmitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden, die den entsprechenden Beitrag leisten, die Angebote nutzen und die bei Bedarf auch aktiv mithelfen, den Vereinszweck zu erfüllen. Aktivmitglieder haben Stimmrecht in der Jahresversammlung.
b) Gönnermitglieder Gönnermitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, die einen finanziellen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks leisten, der mindestens doppelt so hoch ist als derjenige der Aktivmitglieder. Gönnermitglieder können an der Jahresversammlung mit Stimmrecht teilnehmen und erhalten alle Verlautbarungen des Vereins.
c) Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können sowohl natürliche wie auch juristische Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei Auflösung der juristischen Person.
 
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann wegen Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Weiterzug des Vorstandsentscheids an die Jahresversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahresversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren (Kontrollstelle)
4. die Geschäftsstelle, wenn eine solche unterhalten wird.  

Art. 7 Die Jahresversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Jahres-versammlung. Diese findet einmal jährlich im Monat März statt. Zur Jahresversammlung werden die Mitglieder min. 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge, die traktandiert werden sollten, sind spätestens 8 Tage vor der Jahresversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Jahresversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
3. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollberichts
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
6. Genehmigung des Jahresbudgets
7. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
8. Beschlussfassung über weitere traktandierte Geschäfte
9. Statutenänderungen
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäss einberufene Jahres- bzw. Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfachem Handmehr gefasst, sofern diese Statuten nicht etwas anders vorschreiben oder ein Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt. Statutenänderungen benötigen ein absolutes Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen und konstituiert sich selber. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar. Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Vorstand Arbeitsgruppen oder Ressorts einsetzen.
Er besteht aus mindestens folgenden Ressorts:
–  Präsident/in
–  Aktuar/in und Vizepräsidium
–  Kassier/in
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist ebenfalls möglich, wenn dagegen kein Einspruch eines Vorstandsmitgliedes erfolgt. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, hat aber Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 9 Die Revisionsstelle
Die Jahresversammlung wählt jährlich ein bis zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Jahresversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Zeichnungsberechtigung und Haftung Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Für allfällige Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Fusion kann nur mit einem andern, den Vereinszweck weiterführenden Verein erfolgen. Bei einer Fusion gehen noch vorhandene finanzielle Mittel an den andern Verein über. Bei Auflösung gehen diese an die Ev.-Ref. Kirchgemeinde Klosters-Serneus mit der Auflage, diese im Sinne des Vereinszweckes in einem speziellen Fonds zu verwalten.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 28. Mai 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Klosters, 28. Mai 2019
Der Präsident:                             Die Aktuarin:
Johannes Haltiner                       Simone Geyda

 

 

Nächstes Konzert:

Marco Amherd
Samstag, 13. April 2024, 20.00 Uhr
mit Werken von
Johann Sebastian Bach
Cécile Chaminade
Felix Mendelssohn-Bartholdy
Maja Einfelde




Herzlich willkommen als Mitglied
im Verein Orgelfreunde Klosters

Jahresbeitrag: Einzelmitglied Fr. 30.–, Paarmitglied Fr. 50.–
 Gönnerbeitrag ab Fr. 100.–
 Bankkonto:
 Raiffeisenbank CH83 8080 8006 2244 8667 0

Konzertsponsoring

Ab einem Beitrag von Fr. 1300.– kann ein Konzert zum eignen
 Namen werden!
 Auskunft:
 Johannes Haltiner oder Lukretia Soneregger